Kunz & Bauer GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Rosenstraße 10
40479 Düsseldorf

Tel. +49 211 49 24 00
Fax: +49 211 49 24 040

info@bauersonntag.de
www.kub-wirtschaftsprüfung.de

In Kooperation mit:

Bauer Sonntag Partnerschaft mbB
Steuerberatungsgesellschaft
www.bauersonntag.de 

 

Mitglied bei:

 

Wirtschaftsprüfung

Weit mehr als eine gesetzliche Pflicht

Unsere Dienstleistungen als Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf umfassen weit mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Jahresabschlüssen aller Branchen, auch Leasinggesellschaften, Finanzdienstleistern und Finanzanlagevermittlern.

Wir wollen dazu beitragen, aus Ihren Risiken Chancen zu machen und Ihre Steuerungs- und Kontrollstrukturen den Erfordernissen Ihres Marktes und Ihrer Partner anzupassen. Unser ganzheitlicher Beratungsansatz dient der Stärkung Ihres Geschäftserfolges.

Als Wirtschaftsprüfer sind wir für Sie auch der richtige Ansprechpartner für:
 

Jahresabschlussprüfung

Daher bieten wir Ihnen neben den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen gerne auch freiwillige Jahresabschlussprüfungen an. Diese erhöhen die Glaubwürdigkeit der betrieblichen Zahlen und bestimmen somit auch wesentlich die Beziehung zu Ihren Kreditgebern, Ihren Gesellschaftern oder anderen externen Parteien. Eine zielorientierte, effizient durchgeführte Prüfung Ihres Jahresabschlusses sorgt dafür, dass Transparenz und Zuverlässigkeit Ihres Rechnungswesens gestärkt werden.

Dabei prüfen wir nicht nur Ihren Jahresabschluss mittels eines risikoorientierten Prüfungsansatzes, sondern bieten Ihnen als Wirtschaftsprüfer auch eine betriebswirtschaftliche Beratung beispielsweise bei der Gründung Ihres Unternehmens, bei der Planung für Kreditanträge, bei der Prüfung von Möglichkeiten der Kostensenkung und damit Steigerung Ihres Unternehmenserfolges.
 

Prüfungen im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen

Umstrukturierungen gehören heute zum Alltag eines Unternehmens. Sie können in Form von Umwandlungen, Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen auftreten. Sie können aber auch in der grundlegenden Veränderung des Gesellschafterkreises bestehen. Auch der Kauf von Unternehmen, die in die bestehende Struktur einzugliedern sind, sowie der Eintritt in neue Märkte gehören zu den üblichen Arten der Umstrukturierung.

In vielen dieser Fälle sind nicht nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften – wie bei Verschmelzungen und Umwandlungen – Jahresabschlussprüfungen erforderlich. Auch beim Kauf von Unternehmen, Verkauf und Kauf von Anteilen sind Jahresabschlussprüfungen erforderlich, um Ihnen eine sichere Basis für Ihre Entscheidung zu geben.

In all diesen Fällen stehen wir Ihnen nicht nur als Prüfer der Jahresabschlüsse sondern gerne auch beratend zur Seite.
 

Prüfungen nach § 34f GewO

Mit dem am 12. Dezember 2011 verkündeten Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurden die Anforderungen an gewerbliche Vermittler von Finanzanlagen mit umfassenderen Pflichten in einem neuen § 34f GewO geregelt. § 34f GewO sieht ab 2013 neue Zulassungs- und Erlaubnispflichten für Finanzanlagevermittler vor. Für diese ergeben sich erweiterte Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Vermittlung von Finanzanlagen. Diese sind analog zu den Regelungen in § 16 Makler- und Bauträgerverordnung ab 2013 verpflichtend durch einen geeigneten Prüfer jährlich zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung nach § 24 FinVermV ist im Vergleich zu § 16 MaBV deutlich gewachsen, da der vom Gesetzgeber beabsichtigte stärkere Anlegerschutz mit einer Reihe von zusätzlichen Informations- Beratungs- und Dokumentationspflichten für den einzelnen Finanzanlagevermittler einhergeht.

Für Sie als Finanzanlagevermittler prüfen wir jährlich die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV). Die Prüfung führen wir grundsätzlich unter Anwendung des IDW EPS 840 durch.

In Einklang mit § 43 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung führen wir diese Prüfung unabhängig durch und sind somit nicht befangen i.S.d. § 24 Abs. 5 FinVermV.


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